
Satzung
§1 Name und Sitz
Die St. Josef Schützenbruderschaft Laffeld 1921 e. V. ist eine Vereinigung von Menschen des christlichen Glaubens, die das Ideal der deutschen
Schützenbruderschaften vertritt. Sie ist dem Zentralverband der historischen Schützenbruderschaften angeschlossen und erkennt hierdurch
ausdrücklich das Statut an. Der Sitz der St. Josef Schützenbruderschaft (nachstehend Bruderschaft genannt) ist der
Ortsteil Laffeld der Stadt Heinsberg. Die Bruderschaft ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
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§2 Zweck Zweck der Bruderschaft ist: |
§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme und Verpflichtungen
Bruderschaftsregister eingetragen und dem Zentralverband mit den notwendigen Angaben gemeldet. Die Mitglieder sind mit der Weitergabe der persönlichen Daten einverstanden. Ein Mitglied scheidet aus der Bruderschaft mit Verlust eines jeden Anrechts aus, wenn die Voraussetzungen einer weiteren Mitgliedschaft entsprechend unserer Satzung nicht mehr gegeben sind. Hierzu ist vorab eine dreimalige Abmahnung mit amtlicher Zustellung durch den geschäftsführenden Vorstand notwendig. Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied vorher zu einer Sitzung zu laden, damit es sich rechtfertigen kann. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus der Bruderschaft, durch Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand, austreten. Die gezahlten Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.
Jedes Mitglied hat die Pflicht sich zu jedem Anlass zu beteiligen an dem die Bruderschaft teilnimmt. Bei Nichteinhaltung hat eine Entschuldigung beim geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Außerdem besteht die Pflicht sich bei jedem Fest mit um die Beflaggung und
Ausschmückung des Dorfes zu sorgen.
Förderer können ohne jegliche Rechte unter Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages der Bruderschaft beitreten. Ein Wechsel von aktiver Mitgliedschaft zum Förderer ist jederzeit möglich
Nach 25, 40 und anschl. alle 10 Jahre werden Mitglieder (nicht Förderer) mit einer Plakette geehrt. Für besondere Verdienste werden Auszeichnungen gem. Bundessatzung verliehen.
Ehrenmitglieder werden die Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung als solche vorgeschlagen und gewählt werden. Außerdem werden Ehrenmitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Jahreshauptversammlung werden zwei Mitglieder bindend für ein Jahr zum Kassenprüfer gewählt. Es sollte Ehrensache sein, sich hierfür in den Dienst nehmen zu lassen. Die Kassenprüfer können maximal einmal wieder gewählt werden. Außerdem sollten es Mitglieder sein, die nicht in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu den Kassierern stehen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe mindestens einmal jährlich die Kasse der Bruderschaft und der Schießgruppe auf sach- und fachgerechte Führung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung hierzu einen Bericht zu erstatten.
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§ 4 Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Geschäftsführer und dem ersten Kassierer. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zur Vertretung der Bruderschaft berechtigt. (BGB § 26) 2. Zum erweiterten Vorstand gehören: der Präses, der Schützenkönig ab dem Vogelschusstag bis zum nächsten Vogelschusstermin, zweiter Vorsitzender, zweiter Geschäftsführer, zweiter Kassierer, Schiessmeister, Jungschützenmeister, General, Beisitzer 3. |
§5 Unterabteilungen
1. Als Unterabteilung der Bruderschaft besteht eine Schießgruppe. Diese nimmt im Namender Bruderschaft an verschiedenen Schießsportveranstaltungen teil. Ebenfalls werden für die Mitglieder der Bruderschaft vereinsinterne Veranstaltungen durchgeführt. Sie hat eine eigene Geschäfts- und Kassenführung. Hierzu werden Rechenschaftsberichte jährlich der Jahreshauptversammlung vorgetragen.
2. Etwaige in Zukunft neu entstehende Unterabteilungen der Bruderschaft sind genauso zu führen und zu verfahren wie in § 5 Abs. 1 genannt.
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§6 Versammlungen
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§7 Beiträge
Die Mitglieder und Förderer sind zu einem Jahresbeitrag verpflichtet. Die Höhe wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Beitrag wird Anfang eines Kalenderjahres für das laufende Jahr eingeholt. Bei vorzeitigem Ausscheiden innerhalb des Jahres wird kein anteiliger Beitrag zurückgezahlt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit, können diesen jedoch freiwillig weiterhin entrichten.
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§8 Feste Der Patronatstag wird nach altem Brauch im März begangen. Auch die Familienangehörigen können an den Festen teilnehmen. An größeren kirchlichen und dörflichen Festen nimmt die Bruderschaft auf besonderer Einladung teil. Bei der Früh- und Herbstkirmes wird nach altem Brauch der Pfarrer und der/die König/in zum Kirmesfestzug abgeholt. Die Bruderschaft richtet jährlich im Herbst einen gemütlichen Abend für alle Mitglieder und deren Partner aus. Die Bruderschaft tritt bei allen Festen für Sitte und Anstand ein, hält an alten Traditionen fest und ist gleichzeitig offen für notwendige zeitgemäße Erneuerungen. |
§9 Repräsentanten
1. Die Würde des Schützenkönigs für ein Jahr steht jedem Mitglied offen. Der Schützenkönig wird alljährlich durch den traditionellen Königsvogelschuss ermittelt. Die Königswürde erringt der Schützenbruder, der das letzte sichtbare Stück des Königsvogels von der Stange holt. Der Schützenkönig soll der Bruderschaft ein Vorbild sein. Durch seine Würde als Repräsentant beeinflusst er somit das Vereinsleben der Bruderschaft. Jeder König hat zum Königssilber eine Plakette zu stiften. Von der Bruderschaft erhält er für seine Aufwendungen einen vom Vorstand festzusetzenden Betrag als Königsgeld. Wer sich in drei aufeinander folgenden Jahren die Königswürde sichert erringt die Würde eines Schützenkaisers zeitlebens. Der Schützenkönig richtet sich in seiner Amtsausführung nach Bestimmungen die seitens des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung beschlossen sind.
2. Die Würde des Schülerprinzen bzw. Jungschützenprinzen wird ebenfalls einmal jährlich ermittelt. Hierbei gelten die gleichen Regeln wie unter § 9 Nr. 1 genannt. Abweichend hiervon kann eine Verlegung des Schießens auf den Luftgewehrschießstand erfolgen. Die Prinzen haben grundsätzlich keinerlei finanzielle Verpflichtungen. Sie können z. B. in ihrer normalen Uniform auftreten.
3. Der Vorjahreskönig trägt im nächsten Jahr das zweite Königssilber jeweils am großen Kirmessonntagaufzug. Sollte dieser verhindert sein, wird das Silber vom Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied getragen.
4. Mitglieder mit Auszeichnungen sollten diese bei offiziellen Anlässen ebenfalls öffentlich tragen.
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§10 kirchliche Angelegenheiten Höchstes Fest der Bruderschaft ist der Fronleichnamstag, an dem sich alle Mitglieder beteiligen und den gesamten Ehrendienst versehen. Die Schützen tragen den Baldachin. Die Offiziere schreiten links und rechts vom Allerheiligsten. |
§11 Kunst- und Kulturpflege
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, besonders diejenigen die Kunstwert haben, auf das sorgfältigste aufbewahrt werden. Bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Stäben und Ehrenurkunden werden sachkundige Fachleute hinzugezogen.
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§12 soziale Fürsorge Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder. Hierzu gehört vor allem: |
§13 Auflösung der Bruderschaft
Die Bruderschaft ruht, wenn weniger als 7 Mitglieder vorhanden sind. Das Vermögen wird für 20 Jahre auf ein Sperrkonto festgelegt. Sollte nach dieser Zeit keine neue Gründung zu Stande kommen, so soll das Vermögen ausschließlich zur Erhaltung der jetzigen St. Josef Pfarrkirche dienen. Dies würde zum jetzigen Zeitpunkt bedeuten, dass die Mittel dem katholischen Kirchbau- und Orgelverein St. Josef zu Heinsberg - Laffeld überschrieben würden. Sollten sich im Zuge der Umstrukturierungsmaßnahmen des Bistums Aachen andere Voraussetzungen ergeben, würden die Mittel einem entsprechenden Nachfolgeverein, der für die jetzige Pfarrkirche zuständig wird, zukommen. Bedingt durch Kirchenschließungen und Kirchenveräußerungen besteht außerdem die Möglichkeit, dass unsere Pfarrkirche ihren kirchlichen Charakter verliert. In diesem Fall soll das Vermögen anderweitigen gemeinnützigen Vereinen der Ortschaft Laffeld zu Gute kommen.
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§14 Satzungen
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§15 Satzungsänderungen
Änderungsvorschläge oder Anträge sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung einzureichen. Der Vorstand leitet diese dann an die Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung weiter.
§16 Sonstiges
1. Abstimmungsberechtigt sind Mitglieder
a) ab Vollendung des 16. Lebensjahres
b) vom 14. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres außer Personenwahlen alles
c) unter 14. nicht wahlberechtigt außer in Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem Vorstand
2. Sollte ein Paragraph dieser Satzung unwirksam werden, behalten die anderen Paragraphen weiterhin ihre Gültigkeit. Der Ungültige wird umgehend vom Vorstand korrigiert und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
Heinsberg – Laffeld, 16. November .2009


