Satzung der St. Josef Schützenbruderschaft Laffeld

Satzung der St. Josef Schützenbruderschaft Laffeld 1921 e. V.

Glaube – Sitte – Heimat

Satzung der St. Josef Schützenbruderschaft Laffeld 1921 e. V.

§ 1 Name und Sitz

Die St. Josef Schützenbruderschaft Laffeld 1921 e. V. ist eine Vereinigung von Menschen des christlichen Glaubens, die das Ideal der deutschen Schützenbruderschaften vertritt. Sie ist dem Zentralverband der historischen Schützenbruderschaften angeschlossen und erkennt hierdurch ausdrücklich das Statut an.

Der Sitz der St. Josef Schützenbruderschaft (nachstehend Bruderschaft genannt) ist der Ortsteil Laffeld der Stadt Heinsberg. Die Bruderschaft ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck der Bruderschaft ist:
1. In geistiger Wehrhaftigkeit und im Sinne der christlichen Aktion die Förderung:

a) der religiösen, insbesondere der eucharistischen Lebenstätigkeit
b) der Vertiefung des Bruderschaftsgedanken zum Ausgleich sozialer Spannungen
c) die Betätigung und Ausübung der christlichen Nächstenliebe
d) der Bestrebung zur Gesundung des öffentlichen und privaten Lebens im Geiste christlicher

Sitte und Kultur

2. In christlicher Tatkraft im Dienst des Allgemeinwohls:

a) die Pflege althergebrachten Brauchtums wie Königsvogelschuss, Kirmes, Heimat- und Schützenfeste usw.

b) Eigenwirtschaftliche Zwecke, z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, lehnt die Bruderschaft ab.

§ 3 Mitgliedschaft, Aufnahme und Verpflichtungen

Mitglied kann jede Person (männlich oder weiblich) werden, die unbestritten ist, sich zu dieser Satzung der Bruderschaft und dessen Status verpflichtet und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Personen können ebenfalls der Bruderschaft mit Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beitreten

  • –  als Jungschützen nach Vollendung des 15. Lebensjahres
  • –  als Schülerschützen nach Vollendung des 8. Lebensjahres
    Ihre Aktivitäten richten sich nach den jeweils gesetzlich gültigen Vorschriften z. B. für den Schießsport.Voraussetzung für die Aufnahme ist eine tadellose Lebensführung im öffentlichen und christlichen Leben. Über die Aufnahme beschließt zuerst der Vorstand. Dieser überlässt die endgültige Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung. In der Zeit vom Aufnahmeantrag bis zur endgültigen Entscheidung können die neuen Mitglieder an den Aktivitäten der Bruderschaft teilnehmen. Die neuen Mitglieder werden in einem

Bruderschaftsregister eingetragen und dem Zentralverband mit den notwendigen Angaben gemeldet. Die Mitglieder sind mit der Weitergabe der persönlichen Daten einverstanden.

Ein Mitglied scheidet aus der Bruderschaft mit Verlust eines jeden Anrechts aus, wenn die Voraussetzungen einer weiteren Mitgliedschaft entsprechend unserer Satzung nicht mehr gegeben sind. Hierzu ist vorab eine dreimalige Abmahnung mit amtlicher Zustellung durch den geschäftsführenden Vorstand notwendig. Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied vorher zu einer Sitzung zu laden, damit es sich rechtfertigen kann. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses.

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus der Bruderschaft, durch Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand, austreten. Die gezahlten Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr werden nicht erstattet.

Jedes Mitglied hat die Pflicht sich zu jedem Anlass zu beteiligen an dem die Bruderschaft teilnimmt. Bei Nichteinhaltung hat eine Entschuldigung beim geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Außerdem besteht die Pflicht sich bei jedem Fest mit um die Beflaggung und Ausschmückung des Dorfes zu sorgen.

Förderer können ohne jegliche Rechte unter Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages der Bruderschaft beitreten. Ein Wechsel von aktiver Mitgliedschaft zum Förderer ist jederzeit möglich

Nach 25, 40 und anschl. alle 10 Jahre werden Mitglieder (nicht Förderer) mit einer Plakette geehrt. Für besondere Verdienste werden Auszeichnungen gem. Bundessatzung verliehen.

Ehrenmitglieder werden die Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung als solche vorgeschlagen und gewählt werden. Außerdem werden Ehrenmitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.
Bei der Jahreshauptversammlung werden zwei Mitglieder bindend für ein Jahr zum Kassenprüfer gewählt. Es sollte Ehrensache sein, sich hierfür in den Dienst nehmen zu lassen. Die Kassenprüfer können maximal einmal wieder gewählt werden. Außerdem sollten es Mitglieder sein, die nicht in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu den Kassierern stehen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe mindestens einmal jährlich die Kasse der Bruderschaft und der Schießgruppe auf sach- und fachgerechte Führung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung hierzu einen Bericht zu erstatten.

§ 4 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Geschäftsführer und dem ersten Kassierer. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zur Vertretung der Bruderschaft berechtigt. (BGB § 26)

2. Zum erweiterten Vorstand gehören: der Präses, der Schützenkönig ab dem Vogelschusstag bis zum nächsten Vogelschusstermin, zweiter Vorsitzender, zweiter Geschäftsführer, zweiter Kassierer, Schiessmeister, Jungschützenmeister, General, Beisitzer

3.
a) Den Vorsitz übernimmt der Präsident. Bei Verhinderung dessen Vertreter
b) Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern der Bruderschaft gewählt
c) Der oder die Wahlvorschläge kommen zustande durch Namensnennung
d) Nach dem Wahlvorschlag eines Kandidaten und dessen Zustimmung erfolgt die Wahl per Handzeichen. Bei mehreren Vorschlägen wird eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel vorgenommen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
e) Sollte ein Mitglied aus unausweichlichen Gründen verhindert sein, kann die Erklärung der Bereitschaft zur Übernahme eines Vorstandsamtes vorab schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Hierdurch können auch nicht anwesende Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
f) der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt
g) Der Vorstand unter Leitung des Präsidenten, führt die Geschäfte der Bruderschaft, vertritt sie nach außen vor dem Dorf und vor dem Bezirk. Er organisiert alle Ordnungsdienste. Er organisiert und betreibt die Einhaltung der Satzung. Die Mitglieder sind an den Weisungen des Vorstandes im Rahmen der Satzung gebunden.
Durch den Geschäftsführer führt und ergänzt er die Liste der aktiven Mitglieder, Ehren- mitglieder, Jungschützen, Schülerschützen und der Förderer. Ebenfalls führt er durch den Geschäftsführer Protokoll über die Versammlungen, der Vorstandssitzungen, Veranstaltungen und Beschlüsse.
Durch den Kassierer verwaltet er das Vermögen. Hierzu ist der Bruderschaft jährlich Rechenschaft abzulegen.
Der Vorstand ist zuständig für Neuaufnahmen und Entlassungen.

4. Offiziere werden auf unbestimmte Zeit durch die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) wie Vorstandsmitglieder gewählt. Sie bestimmen eigenständig aus ihrer Mitte den kommandierenden General, der dann durch die Jahreshauptversammlung zu bestätigen ist. Für Offiziere besteht eine besondere Verpflichtung zur Teilnahme an den Aufzügen und offiziellen Anlässen.

§ 5 Unterabteilungen

1. Als Unterabteilung der Bruderschaft besteht eine Schießgruppe. Diese nimmt im Namen der Bruderschaft an verschiedenen Schießsportveranstaltungen teil. Ebenfalls werden für die Mitglieder der Bruderschaft vereinsinterne Veranstaltungen durchgeführt. Sie hat eine eigene Geschäfts- und Kassenführung. Hierzu werden Rechenschaftsberichte jährlich der Jahreshauptversammlung vorgetragen.

2. Etwaige in Zukunft neu entstehende Unterabteilungen der Bruderschaft sind genauso zu führen und zu verfahren wie in § 5 Abs. 1 genannt.

§ 6 Versammlungen

Mitgliederversammlungen werden ordnungsgemäß gem. BGB durch den geschäftsführenden Vorstand, Präses oder auf Wunsch eines Drittels der Mitglieder einberufen und durchgeführt.

Alljährlich, möglichst Anfang Januar, findet eine Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) statt. Hier werden die Geschäfts- und Kassenberichte vorgebracht, turnusmäßige Neu- bzw. Wiederwahlen der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und evtl. der Offiziere durchgeführt, Anträge abgehandelt, die Besprechung des Jahresprogramms sowie diverser weiterer anstehenden Punkte seitens des Vorstandes oder der Mitglieder durchgeführt.

Jedes Mitglied ist mit dem einverstanden was die Versammlung beschließt. Die Abstimmungen sind öffentlich insofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Bei Stimmengleichheit (außer Vorstandswahlen) entscheidet der Vorsitzende in seinem Ermessen. Bei Vorstandswahlen erfolgt gegebenenfalls ein zweiter Wahlgang. Beim erneuten Patt entscheidet das Los. Jede Versammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in ein Protokollbuch eingetragen, das der Vorsitzende mit zwei Mitgliedern unterzeichnet. Die Einladungen zu Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen erfolgen mindestens 14 Tage vorher durch Benachrichtigungsschreiben oder Aushang im Schaukasten an der Kirche

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder und Förderer sind zu einem Jahresbeitrag verpflichtet. Die Höhe wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Beitrag wird Anfang eines Kalenderjahres für das laufende Jahr eingeholt. Bei vorzeitigem Ausscheiden innerhalb des Jahres wird kein anteiliger Beitrag zurückgezahlt.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit, können diesen jedoch freiwillig weiterhin entrichten.

§ 8 Feste

Der Patronatstag wird nach altem Brauch im März begangen. Auch die Familienangehörigen können an den Festen teilnehmen.
An größeren kirchlichen und dörflichen Festen nimmt die Bruderschaft auf besonderer Einladung teil.

Bei der Früh- und Herbstkirmes wird nach altem Brauch der Pfarrer und der/die König/in zum Kirmesfestzug abgeholt.
Die Bruderschaft richtet jährlich im Herbst einen gemütlichen Abend für alle Mitglieder und deren Partner aus.

Die Bruderschaft tritt bei allen Festen für Sitte und Anstand ein, hält an alten Traditionen fest und ist gleichzeitig offen für notwendige zeitgemäße Erneuerungen.

§ 9 Repräsentanten

1. Die Würde des Schützenkönigs für ein Jahr steht jedem Mitglied offen.
Der Schützenkönig wird alljährlich durch den traditionellen Königsvogelschuss ermittelt. Die Königswürde erringt der Schützenbruder, der das letzte sichtbare Stück des Königsvogels von der Stange holt. Der Schützenkönig soll der Bruderschaft ein Vorbild sein. Durch seine Würde als Repräsentant beeinflusst er somit das Vereinsleben der Bruderschaft. Jeder König

hat zum Königssilber eine Plakette zu stiften. Von der Bruderschaft erhält er für seine Aufwendungen einen vom Vorstand festzusetzenden Betrag als Königsgeld.
Wer sich in drei aufeinander folgenden Jahren die Königswürde sichert erringt die Würde eines Schützenkaisers zeitlebens.

Der Schützenkönig richtet sich in seiner Amtsausführung nach Bestimmungen die seitens des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung beschlossen sind.

2. Die Würde des Schülerprinzen bzw. Jungschützenprinzen wird ebenfalls einmal jährlich ermittelt. Hierbei gelten die gleichen Regeln wie unter § 9 Nr. 1 genannt. Abweichend hiervon kann eine Verlegung des Schießens auf den Luftgewehrschießstand erfolgen.
Die Prinzen haben grundsätzlich keinerlei finanzielle Verpflichtungen. Sie können z. B. in ihrer normalen Uniform auftreten.

3. Der Vorjahreskönig trägt im nächsten Jahr das zweite Königssilber jeweils am großen Kirmessonntagaufzug. Sollte dieser verhindert sein, wird das Silber vom Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied getragen.

4. Mitglieder mit Auszeichnungen sollten diese bei offiziellen Anlässen ebenfalls öffentlich tragen.

§ 10 kirchliche Angelegenheiten

Höchstes Fest der Bruderschaft ist der Fronleichnamstag, an dem sich alle Mitglieder beteiligen und den gesamten Ehrendienst versehen. Die Schützen tragen den Baldachin. Die Offiziere schreiten links und rechts vom Allerheiligsten.

Die Bruderschaft lässt alljährlich zwei hl. Messen bzw. Wortgottesdienste für die lebenden und verstorbenen Mitglieder lesen. Hierzu erscheint dann die Bruderschaftsfahne am Altar. Zweimal jährlich gedenken wir nach dem Gottesdienst gemeinsam mit allen Gläubigen unserer Verstorbenen auf dem Friedhof.

Bei der Beerdigung eines Mitgliedes beteiligt sich die Bruderschaft mit Fahne und Uniform so stark wie möglich.
Am Patronatsfest unserer St. Josef Schützenbruderschaft besuchen wir gemeinsam die hl. Messe (Wortgottesdienst).

Bei allen Gottesdiensten wird zur gemeinschaftlichen heiligen Kommunion eingeladen.

§ 11 Kunst- und Kulturpflege

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, besonders diejenigen die Kunstwert haben, auf das sorgfältigste aufbewahrt werden.
Bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Stäben und Ehrenurkunden werden sachkundige Fachleute hinzugezogen.

§ 12 soziale Fürsorge

Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder. Hierzu gehört vor allem:

a) die ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung während der Bruderschaftstätigkeiten im Sinne der Bruderschaft. Da dies im Streitfall zu Unstimmigkeiten führen kann wird ausdrücklich folgendes festgelegt und seitens der Mitglieder anerkannt:

Jedes Mitglied erkennt ausdrücklich die durch einen Rahmenvertrag mit der bei der jeweiligen V ersicherungsgesellschaft bestehenden Haftpflicht- und Unfallversicherungsbedingungen bzw. den einschlägigen Versicherungsschutz an.
Spätere Einsprüche werden seitens der Bruderschaft nicht akzeptiert. Sollte einem Mitglied der Versicherungsschutz nicht ausreichend sein, empfiehlt die Bruderschaft eine private Zusatzversicherung. Die neueste Fassung der Versicherungsbedingungen sind beim geschäftsführenden Vorstand einzusehen
.

b) Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden.

c) niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er behindert, arm oder bedürftig ist.

§ 13 Auflösung der Bruderschaft

Die Bruderschaft ruht, wenn weniger als 7 Mitglieder vorhanden sind. Das Vermögen wird für 20 Jahre auf ein Sperrkonto festgelegt. Sollte nach dieser Zeit keine neue Gründung zu Stande kommen, so soll das Vermögen ausschließlich zur Erhaltung der jetzigen St. Josef Pfarrkirche dienen. Dies würde zum jetzigen Zeitpunkt bedeuten, dass die Mittel dem katholischen Kirchbau- und Orgelverein St. Josef zu Heinsberg – Laffeld überschrieben würden.

Sollten sich im Zuge der Umstrukturierungsmaßnahmen des Bistums Aachen andere Voraussetzungen ergeben, würden die Mittel einem entsprechenden Nachfolgeverein, der für die jetzige Pfarrkirche zuständig wird, zukommen.
Bedingt durch Kirchenschließungen und Kirchenveräußerungen besteht außerdem die Möglichkeit, dass unsere Pfarrkirche ihren kirchlichen Charakter verliert. In diesem Fall soll das V ermögen anderweitigen gemeinnützigen V ereinen der Ortschaft Laffeld zu Gute kommen.

§ 14 Satzungen

Obige Satzung ist für alle Mitglieder der St. Josef Schützenbruderschaft Laffeld 1921 e. V. bindend.
Den Weisungen des regelrecht gewählten Vorstandes ist zu entsprechen.
Die regelmäßige und pünktliche Teilnahme an den ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen, Aufzügen und Vorgängen ist nachzukommen.

Jedes Mitglied kann sich jeweils die neueste Fassung der Satzung beim geschäftsführenden Vorstand selber besorgen.

§ 15 Satzungsänderungen

Änderungsvorschläge oder Anträge sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung einzureichen. Der Vorstand leitet diese dann an die Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung weiter.

§ 16 Sonstiges

1. Abstimmungsberechtigt sind Mitglieder
a) ab Vollendung des 16. Lebensjahres
b) vom 14. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres außer Personenwahlen alles
c) unter 14. nicht wahlberechtigt außer in Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem Vorstand

2. Sollte ein Paragraph dieser Satzung unwirksam werden, behalten die anderen Paragraphen weiterhin ihre Gültigkeit. Der Ungültige wird umgehend vom Vorstand korrigiert und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

Heinsberg – Laffeld, 16. November .2009